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GEGENDARSTELLUNG: Peinliche Rufmordkampagne von Rechtsanwalt Andreas Gerstel aus Greven

GEGENDARSTELLUNG: Peinliche Rufmordkampagne von Rechtsanwalt Andreas Gerstel aus Greven

11. Juli 2019 | MP&P-Infos -slide | map

Unter der Headline "E-Mail von Martin Poettgen erhalten?" und weiter "Haben auch Sie eine E-Mail von Herrn Martin Poettgen mit dem Betreff "Unauthorisierte Bildverwendung – Unterlassung und Honorarrechnung" erhalten?" betreibt Herr Andreas Gerstel aus Greven - eventuell als Folge eines erfolglosen Mandats für den Onlinehändler Lippert & Rösch Vertriebs GmbH aus dem Jahr 2015 - den Versuch des Online Rufmords - mit peinlichen Fehlern! Was ist wirklich passiert...?

Hintergrund: im September 2015 informierte uns unser Kunde, der Betreiber des Online-Shops flash-e-vapor.de, dass der Onlineanbieter Lippert & Rösch GmbH in seinem Onlineshop www.e-rauchershop.de eine Imitation des Original Flash-e-Vapor Produktes anbietet und dazu, ohne Genehmigung, ein von MP&P erstelltes Originalfoto aus dem Online-Shop des Kunden Flash-e-Vapor verwendet. Das eingefügte Wasserzeichen mit Flash-e-Vapor Logo belegt den Diebstahl des Werkes eindeutig. 

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Die Identifikation des Bildes ist aufgrund des eingefügten Wasserzeichens möglich und es ist somit eindeutig identifizierbar. Schadensersatzansprüche für die Verwendung von im Internet ohne Berechtigung heruntergeladenen und dann ohne Lizenz verwendeten Bilder begründet der § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Demnach geht es bei der Bemessung des Schadensersatzes vor allem darum, welchen Betrag der Rechtsverletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung tatsächlich eingeholt hätte. Bei deren Feststellung helfen sie Honorarempfehlungen der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), die in der Rechtsprechung auch Anwendung finden. Eine Liste der in diesem Zusammenhang in den zurückliegenden Jahren erfolgten Urteilen Deutscher Gerichte ist weiter unten angefügt.

Insofern ist hier zunächst einmal festzustellen, dass es das gute Recht von Martin Poettgen war, ein von ihm erstelltes Werk gegen unrechtmäßige Nutzung zu schützen. Darüber hinaus hat Martin Poettgen auch seinem Kunden, der Marke Flash-e-Vapor, gegenüber eine Sorgfaltspflicht und hat sicherzustellen, dass für diesen Kunden exklusiv erstelltes und berechnetes Bildmaterial von keinem Dritten verwendet wird - zumal wie in diesem Fall von einem Wettbewerber und obendrein auch noch für eine Imitation des Originalprodukts.

In diesem Zusammenhang erhielt die Lippert & Rösch GmbH von Martin Poettgen eine Rechnung für die unautorisierte Bildnutzung sowie eine Unterlassensaufforderung. Die Forderungen wurden nach vergeblichen Versuchen des Rechtsbeistands der Lippert & Rösch, die Forderung abzuwiegeln, noch 2015 bezahlt. Ebenso wurde eine Unterlassenserklärung für die Bildnutzung abgegeben...

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Kurz danach tauchte im Netz die Rufmordkampagne des Herrn Rechtsanwalts Andreas Gerstel aus Greven gegen Martin Poettgen auf. Darin stellt er Martin Poettgen sinngemäß als gewerbsmäßigen Abmahner dar, indem er schreibt:" Haben auch Sie eine E-Mail von Herrn Martin Poettgen mit dem Betreff "Unauthorisierte Bildverwendung – Unterlassung und Honorarrechnung" erhalten? ". Nicht nur, dass er den Sachverhalt einseitig und ohne Bewertung des Rechtsbruches des Verursachers der Streitigkeit, der Lippert & Rösch GmbH, darstellt. Herr Andreas Gerstel leidet offenbar an einer Leseschwäche. Denn er »zeigt auf seinem Blog Screenshots der Originalfaktura der MP&P (761,60€) und beschreibt diese mit der Textzeile: "Screenshots sind der E-Mail beigefügt und diese Rechnung über 661,60 EUR".

Darüberhinaus stellt er - ohne Kenntnis der Person Martin Poettgen und ohne Kenntnis seiner freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit - in Frage, das....

"... Ich habe Zweifel daran, ob jemals jemand überhaupt bereit gewesen ist, derart hohe Beträge für die Nutzung eines Bildes an Herrn Poettgen zu bezahlen. Das wäre in der heutigen Zeit eher ungewöhnlich."

Eine solche unbelegbare und unrichtige Behauptung disqualifiziert sich Herrn Andreas Gerstel als Anwalt in selbstgewählter Weise. Hätte er seriös recherchiert, hätte er ermitteln können, dass Martin Poettgen seit 1989 im Rahmen seiner Selbständigkeit weitaus höhere Beträge, als die hier in Frage stehenden, fakturiert hat. Darin wird deutlich, dass es Herrn Andreas Gerstel in seiner Publikation nur um eine Rufmordkampagne gegen Martin Poettgen geht.

Einen entsprechenden Blog-Kommentar seitens Martin Poettgen, der den Sachverhalt aufklärt, hat Herr Gerstel nie veröffentlicht. Bei einem Telefonanruf durch Martin Poettgen im Jahr 2015 antwortete dieser aggressiv und ablehnend: "Dann schreiben sie Ihre Meinung doch auf einen Zettel und schicken mir das zu". Dann wurde das Gespräch durch Herrn Andreas Gerstel ebenso unfreundlich wie einseitig beendet. Es geht Herrn Rechtsanwalt Andreas Gerstel aus Greven also nicht um die Wahrheit, sonder nur darum, die Person Martin Poettgen öffentlich zu diskreditieren und daraus obendrein noch einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

Da Herr Andreas Gerstel nachhaltig durch Fortführung seines Blogs seine Uneinsichtigkeit und seinen Willen zur Verbreitung von Falschinformationen kundtut sowie darüberhinaus auch peinliche Fehler verbreitet, haben wir heute diese Gegendarstellung veröffentlicht. Öffentliche Rezessionen bei Google über Herrn Rechtsanwalt Andreas Gerstel beschreiben ähnliches Verhalten auch in anderen Fällen.

Eine weitergehende Netz-Recherche zu Herrn Rechtsanwalt Andreas Gerstel führt dann zu der Erkenntnis, dass er sich offensichtlich selbst emsig als Abmahner betätigt, zumindest, wenn man dieser Internetseite Glauben schenkt:  https://www.abmahnungwastun.de/rechtsanwalt-andreas-gerstel/ 

Es mag nunmehr jeder selbst entscheiden, ob er sinnvoll ist, ein Mandat an Herrn Andreas Gerstel zu übertragen....

Eid der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 12 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

 

Urteile Deutscher Gerichte zu diesem Thema:

Weiterübertragung eines zur einmaligen Verwendung erhaltenen Nutzungsrechts an einen Dritten für eine andere Verwendung, ist unzulässig.
OLG Hamburg, Gz: 3 U 79/86

"Zwangslizenz" für unerlaubt veröffentlichte Fotos -
100%iger Honoraraufschlag - für angemessen erklärt.
LG Hamburg, 20.11.1987, Gz: 74 O 68/87

Unberechtigte Herstellung von Duplikaten zum eigenen privaten Gebrauch nicht erlaubt. Das Gericht verurteilte den Verletzer zu 500,- DM pro Dia mit der Begründung: Eine Person, die ein geschütztes Werkstück widerrechtlich an sich gebracht habe, könne nicht das Recht in Anspruch nehmen, "zur Erinnerung" an sein rechtswidriges Tun ein Vervielfältigungsstück herzustellen.
KG Berlin, 5.3.1991, Gz: 5 U 4433/91

Verletzerzuschlag - 100% auf das Grundhonorar
Das Gericht hatte dem Kläger zum Ausgleich des Verletzervorteils diesen Zuschlag gewährt, weil die Beklagte sich die Fotos im Wege der "Selbstbedienung" verschafft hatte.
LG Düsseldorf, 14.7.1992, Gz: 12 O 353/91

Schadenersatz wg. unbefugten Abdrucks zugebilligt.
LG München, 27.7.1994, Gz: 21 O 22343/93

Bei einer zweiten Nutzung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Urheber entsteht erneuter Vergütungsanspruch.
OLG Hamburg, Gz: 3 U 238/94

Schadenersatz (31.000,- DM) wg. unbefugter Nutzung eines Fotos für ein Werbeprospekt zugesprochen.
LG Mannheim Gz: 7 0 229/94;
Berufung OLG Karlsruhe 26.4.1995 Gz: 6 U 269/94

Anspruch auf Vernichtung unbefugt hergestellter Vervielfältigungsstücke.
OLG Düsseldorf, Gz: 20 U 115/95

Fünffaches Honorar bei nicht genehmigter Nutzung eines Fotos (aufgrund verbindlicher AGB).
OLG Frankfurt, 28.1.1997, Gz: 11 U 49/96 (I/1)

Gewerbliche Verbreitung eines Fotos von einer an einem öffentlichen Platz befindlichen und unbefugt entstellten Skulptur, als Postkarte, ist unzulässig.
LG Mannheim, 14.2.1997, Gz: 7 S 4/96

Fünffaches Honorar bei nicht genehmigter Nutzung eines Fotos
(aufgrund verbindlicher AGB).
OLG Celle, 14.5.1997, Gz: 13 U 81/96 + 13 U 139/96

Schadenersatz (30.000 DM) für unbefugt auf CD-ROM übernommenes und vertriebenes Foto zugesprochen.
LG Düsseldorf, 3.9.1997, Gz: 12 O 166/97

Verletzer eines fremden Urheberrechts hat unverzüglich Auskunft über die Herkunft zu erteilen.
OLG Hamburg, Gz: 3 U 88/98

Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Fotos im Internet und einem Kalender zugesprochen.
LG München I, 1.12.1999, Gz: 21 O 811/99

Eine Verletzung des Geschmacksmuster- oder Markenrechts führt nicht dazu, dass die Fotografie von einem Zug durch das Bahnunternehmen ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden darf.
LG Frankfurt, 26.1.2000, Gz: 2/6 S 11/99

100% Aufschlag für Verletzervorteil (Selbstbedienung).
AG Bochum, 11.4.2000, Gz: 65 C 585/99

Das Bundesverfassungsgericht stimmte einer Verfassungsbeschwerde zu, weil das OLG unter Verletzung des Art.103 I GG und Art.14 I GG die Klage auf Zahlung einer Lizenzgebühr (für die unerlaubte Verwendung einer Fotografie auf Zündholzbriefchen) der Höhe nach abgewiesen hat ohne wegen der angemessenen Lizenz Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben sowie zudem zu Lasten des Berechtigten berücksichtigt hat, dass der Verpflichtete mit der rechtswidrigen Verwertung nur einen geringen Umsatz erzielt hat.
BVerfG, 25.10.2002, Gz.: 1BvR 2116/01

Der Betreiber einer Suchmaschine kann nicht in Haftung für die Darstellung von Thumbnail-Bildern genommen werden, weil diese durch die Verwendung von automatisierten Crawlern in einem Suchindex zeitlich begrenzt gespeichert werden und damit die Bilder über die Suchmaschine noch sichtbar sein können, obwohl sie von der eigentlichen Internetseite bereits gelöscht wurden.
AG Bielefeld, 18.2.2005, Gz: 42 C 767/04

Der Schadensersatz für unzulässig im Internet öffentlich zugänglich gemachte Fotos bemisst sich nach der Lizenzanalogie, bei der auch ein degressiver Rabatt zu berücksichtigen ist, einschließlich einem Verletzerzuschlag für die fehlende Urhebernennung zuzüglich der aufgewendeten Abmahnkosten.
AG Hamburg, 28.3.2006, Gz: 36A C 181/05

Wird über das Vermögen eines Fotografen das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt sein wegen der Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotos geltend gemachter Unterlassungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse.
LG Köln, 9.4.2008, Gz: 28 O 690/07

Hält ein Suchmaschinenbetreiber urheberrechtlich geschützte Werke als Thumbnails in den Ergebnislisten einer Bildsuche bereit, stellt dies eine urheberechtlich relevante Nutzung dar und verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §19a UrhG.
LG Hamburg, 26.9.2008, Gz.: 308 O 42/06

Bei der Berechnung des Schadens wegen Verletzung des Urheberrechts kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden, vorausgesetzt die damalige Lizenzgebühr entsprach dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung.
BGH, 2.10.2008, Gz.: I ZR 6/06

Die Aufmerksamkeit eines Fotos unter einer URL stellt auch ohne Verlinkung von Hauptseiten eines Internetauftritts eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne §19a UrhG dar.
LG Hamburg, 7.11.2008, Gz.: 308 O 101/08

Als angemessener Schadenersatz im Sinne §97 Abs.2 UrhG wegen ungenehmigter Fotonutzung in einer Internetauktion gilt eine Lizenzgebühr (hier 40,- Euro), die zwischen einem vernünftigen Lizenzgeber und Lizenznehmer zur Nutzungsrechtseinräumung vereinbart worden wäre. Die zu zahlende Lizenz entspricht damit der angemessenen Vergütung gemäß §32 UrhG.
OLG Brandenburg, 3.2.2009, Gz.: 6 U 58/08

Wird in ein Internetforum von einem Nutzer ein Foto eingestellt durch das die Rechte eines Dritten verletzt werden und entfernt der Forenbetreiber das Foto unverzüglich, so haftet der Forenbetreiber auf Unterlassung und Schadensersatz, soweit es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und keine weitere erfolgt. Der Forenbetreiber ist nicht von vornherein verpflichtet technische Vorkehrungen zu treffen, die die Möglichkeit unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen.
OLG Hamburg, 4.2.2009, Gz.: 5 U 180/07

Der Betreiber eines Internetportals für Rezepte, haftet für die von Dritten eingestellten Inhalte (Rezepte mit Fotografien), wenn er diese vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Letzteres liegt vor, wenn der Portalbetreiber sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet.
BGH, 12.11.2009 – „marions-kochbuch.de“, Gz: I ZR 166/07

18. Urhebervermerk / Schadensersatz für unterlassene Urhebernennung

100%iger Honorarzuschlag zuerkannt.
LG Hamburg, 20.11.1987, Gz: 74 O 68/87

100%iger Honorarzuschlag zugesprochen.
AG Hamburg, 30.8. 1988, Gz: 36 C 860/87

100%iger Honoraraufschlag zulässig,
LG Berlin, 14.11.1989, Gz: 16 O 563/88

100% Honorar-Zuschlag bei unterlassenem Urhebervermerk zuerkannt, u.a. begründet wg. entgangenem Werbeeffekt für den Fotografen.
LG München 1, 23.4.1991, Gz. 21 O 6247/89

Nicht eindeutig zuordnungsfähiger Urhebervermerk, 100%iger Honoraraufschlag.
LG München I, 5.3.1993, Gz: 21 O 7688/92

Entfernung eines Urhebervermerks ist urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig.
OLG Stuttgart Gz: 2 U 208/94

Forderung auf Namensnennung bei Veröffentlichung von Bildern im Internet ist berechtigt. Ein 100%-iger Honoraraufschlg für die unterlassene Namensnennung ist gerechtfertigt.
OLG Köln, 3.2003

Enthalten CD’s, auf denen sich Bilddaten befinden eine Textdatei mit Hinweisen auf den Hersteller der Bilder, ist das eine übliche Weise der Bezeichnung als Urheber oder Lichtbildner im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG.
LG Kiel, 2.11.2004, Gz: 16 O 112/03

Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung lässt es nicht zu, dieses unbeschränkte Recht aufgrund einer angeblichen Branchenübung von vornherein entfallen zu lassen.
AG Frankfurt/M., 17.3.2006, Gz: 31 C 2689/05-16